RatgeberQuotenjahr 2026Stand 16. September 2026

RED III und THG Quote 2026: was die BImSchG-Novelle am Quotenmarkt ändert

RED III ist die Richtlinie (EU) 2023/2413. Deutschland hat sie mit dem Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 1. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 163) in das BImSchG und die 37. sowie 38. BImSchV geschrieben. Für das Verpflichtungsjahr 2026 stehen die Zahlen im aktuellen Gesetzeswortlaut: 12 Prozent Minderung, Upstream-Emissionsminderungen nur noch in diesem Jahr, danach ein steilerer Pfad bis 65 Prozent im Jahr 2040. Dieser Ratgeber hält sich an den Wortlaut und behauptet zur Richtlinie nur, was dort steht.

Was RED III von den Mitgliedstaaten im Verkehr verlangt

Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung von Richtlinie (EU) 2023/2413 verpflichtet jeden Mitgliedstaat, Kraftstoffanbieter so zu binden, dass bis 2030 entweder ein Anteil erneuerbarer Energie am Endenergieverbrauch im Verkehr von mindestens 29 Prozent erreicht wird oder die Treibhausgasintensität um mindestens 14,5 Prozent gegenüber dem Ausgangswert nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b sinkt. Zusätzlich muss der kombinierte Anteil fortschrittlicher Biokraftstoffe, Biogas aus Anhang-IX-A-Rohstoffen und erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs 2025 mindestens 1 Prozent und 2030 mindestens 5,5 Prozent betragen; davon muss 2030 mindestens ein Prozentpunkt auf RFNBO entfallen.

Die Richtlinie setzt also ein Unionsziel und ein Wahlrecht zwischen Energieanteil und Treibhausgasintensität. Die konkrete deutsche Steuerungsgröße bleibt die Treibhausgasminderungsquote in § 37a BImSchG, nicht eine 1:1-Abschrift der 29 Prozent.

THG Quote 2026 Änderung: der Pfad im BImSchG bis 2040

Das Gesetz vom 1. Juni 2026 ersetzt § 37a Absatz 4 Satz 2 durch eine Liste bis 2040. Der konsolidierte Text auf gesetze-im-internet nennt für die hier relevanten Jahre: 2025 = 10,6 Prozent, 2026 = 12 Prozent, 2027 = 17,5 Prozent, 2028 = 19,5 Prozent, 2029 = 22,5 Prozent, 2030 = 26,5 Prozent, danach weitere Stufen bis 2040 = 65 Prozent. Die 12 Prozent für 2026 stehen in Nummer 6, nicht als 12,1.

Der Sprung von 12 auf 17,5 Prozent zwischen 2026 und 2027 ist der steilste Schritt der gesamten 2020er. Für Verpflichtete ist 2026 damit das letzte Jahr vor dieser Stufe. Der Basiswert, gegenüber dem gemindert wird, liegt ab dem Verpflichtungsjahr 2026 bei 94 Kilogramm CO2-Äquivalent pro Gigajoule; bis 2025 waren es 94,1. Das steht im neuen § 3 der 38. BImSchV, eingefügt durch dasselbe Gesetz (BGBl. 2026 I Nr. 163).

UER-Option nur bis zum Verpflichtungsjahr 2026

§ 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 BImSchG lässt Upstream-Emissionsminderungen als Erfüllungsoption nur bis zum Verpflichtungsjahr 2026 zu, und auch nur, soweit eine Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 das erlaubt. Der Wortlaut ist eine zeitliche Kappung, keine Verlängerung. Ab 2027 steht diese Nummer den Verpflichteten nicht mehr offen.

Das ändert die Zusammensetzung der Erfüllungsoptionen, nicht die Anrechnung von Ladestrom. Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen bleibt Nummer 4 derselben Liste. Für Halter von Elektrofahrzeugen fällt die UER-Grenze also nicht die Berechtigung nach § 7 der 38. BImSchV, sie verändert das Umfeld, in dem die bescheinigte Menge gehandelt wird. Eine Euro-Aussage folgt daraus nicht.

Neue und umgestellte Erfüllungsoptionen neben dem Strom

Die Novelle fasst § 37a Absatz 5 neu: RFNBO bleiben anrechenbar, auch wenn sie in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen oder biogenen Ölen hergestellt werden (Nummer 6), und als Zwischenprodukt (Nummer 7). Ab dem Verpflichtungsjahr 2031 kommt mittels Elektrolyse erzeugter, kohlenstoffarmer Wasserstoff als Zwischenprodukt hinzu (Nummer 8). Ab 2027 sind wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe vorgesehen (Nummer 9), jeweils soweit die Rechtsverordnung das zulässt.

§ 37b Absatz 8 schließt unter anderem Biokraftstoffe aus Palmöl und aus Reststoffen der Palmölproduktion von der Anrechnung aus. Für Mengen, die vor dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht wurden, gelten einzelne dieser Ausschlüsse noch nicht. Das betrifft den Kraftstoffmarkt, nicht den Schätzwert deines Pkw.

RFNBO-Mindestanteil ab 2026 in der 37. BImSchV

Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2026 fügt in die 37. BImSchV einen § 3b ein. Verpflichtete müssen danach jährlich einen Mindestanteil erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs in Verkehr bringen. Die Höhe beträgt 0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026, 0,5 Prozent ab 2028, 1,5 Prozent ab 2030 und steigt in weiteren Stufen auf 10,0 Prozent ab 2040. Der Anteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Referenzwertberechnung zu berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der eingesetzten Erfüllungsoptionen.

Dieser Mindestanteil ist eine eigene Pflicht neben der THG-Quote. Er kann nicht durch Ladestrom oder klassische Biokraftstoffe ersetzt werden, soweit der Wortlaut einen RFNBO-Anteil verlangt. Für die Anrechnung von RFNBO auf die Quote selbst bleibt § 3 der 37. BImSchV maßgeblich, einschließlich des Faktors 3 ab dem Verpflichtungsjahr 2024 mit späterer Absenkung.

Was sich 2026 für Strom aus Elektrofahrzeugen nicht ändert

Die 38. BImSchV bleibt das Verfahren für Ladestrom: § 6 für öffentlich zugängliche Ladepunkte mit Messung, § 7 für reine Batterieelektrofahrzeuge mit Schätzwert, § 8 für die Mitteilung. Der Faktor 3 für Strom in Batterieelektrofahrzeugen gilt nach § 5 Absatz 3 ab 2024 und sinkt erst 2035 auf 2 und 2036 auf 1. Der Schätzwert 2 000 kWh je M1-Pkw stammt weiter aus der Bekanntmachung vom 10. August 2023.

Neu für die Berechnung der Quote ist der Basiswert 94 kg/GJ ab 2026 und der Strom-THG-Wert 119 kg CO2-Äquivalent pro Gigajoule für den deutschen Mix im Verpflichtungsjahr 2026 (BAnz AT 05.11.2025 B7). Für direkt zugeordneten Wind- oder Sonnenstrom an öffentlichen Ladepunkten gelten niedrigere Werte (Photovoltaik 15,7, Wind an Land 4,9, Wind auf See 2,7 kg/GJ), wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 5 erfüllt sind.

Was Halter und Ladepunktbetreiber 2026 daraus machen

Für den Antragsweg ändert RED III nichts an Halterstellung, Textform und Frist. Was sich ändert, ist der gesetzliche Rahmen, in dem die Bescheinigung gehandelt wird: höhere Quote, letzte UER-Jahr, RFNBO-Mindestanteil 0,1 Prozent, sichtbarer Sprung 2027. Wer 2026 anmelden will, folgt weiter der THG-Prämie 2026 und der Frist zum 15. November.

Die Richtlinie selbst enthält keine Euro-Prämie und kein Antragsformular für Privatfahrzeuge. Wer die Unionsvorgabe nachlesen will, nimmt den konsolidierten Artikel 25; wer die deutsche Zahl braucht, nimmt § 37a BImSchG. Beide Quellen sind unten verlinkt. Eine Übersicht der Förderkulisse neben der Quote steht unter E-Auto-Förderung 2026.

Häufige Fragen

Ist die THG Quote 2026 durch RED III auf 12,1 Prozent gestiegen

Nein. § 37a Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 BImSchG nennt für das Kalenderjahr 2026 12 Prozent. Der Wortlaut des Gesetzes sticht Zahlen aus Marktberichten.

Was bedeutet UER nur bis 2026 für meinen E-Auto-Antrag

UER sind eine Erfüllungsoption der Kraftstoffanbieter, nicht dein Antragsformular. Dein Weg bleibt § 7 der 38. BImSchV. Ab 2027 fehlt den Verpflichteten diese Option; das verändert den Markt, nicht deine Halterberechtigung.

Wo steht, dass Deutschland RED III umgesetzt hat

In der Fußnote des Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote vom 1. Juni 2026. Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 und ändert BImSchG, 37. und 38. BImSchV. Verkündet wurde es am 5. Juni 2026 im BGBl. 2026 I Nr. 163.

Gilt der RFNBO-Mindestanteil von 0,1 Prozent schon 2026

Ja, nach § 3b der 37. BImSchV in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 2026 beträgt der Mindestanteil 0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026. Das ist eine Pflicht der Verpflichteten, keine zusätzliche Meldung für private Fahrzeughalter.

Ändert RED III die Frist 15. November 2026

Im veröffentlichten Gesetzestext der 38. BImSchV bleibt § 8 Absatz 1 mit 15. November und 28. Februar stehen. Eine Verschiebung dieser beiden Termine durch RED III ergibt sich daraus nicht.

Was verlangt Artikel 25 RED III bis 2030 genau

Entweder mindestens 29 Prozent erneuerbare Energie am Endenergieverbrauch im Verkehr oder mindestens 14,5 Prozent weniger Treibhausgasintensität gegenüber dem Ausgangswert, plus den kombinierten Mindestanteil fortschrittlicher Biokraftstoffe und RFNBO von 5,5 Prozent im Jahr 2030, davon mindestens ein Prozentpunkt RFNBO.

Quellen

  1. gesetze-im-internet.de/bimschg/__37a.html
  2. gesetze-im-internet.de/bimschg/__37b.html
  3. eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/
  4. recht.bund.de/bgbl/1/2026/163/VO.html
  5. gesetze-im-internet.de/bimschv_38_2017/__5.html
  6. umweltbundesamt.de/system/files/medien/366/dokumente/banz_at_05.11.2025…
  7. gesetze-im-internet.de/bimschv_37_2024/__3.html

Weiterführend

Stand: . Keine Rechts- und keine Steuerberatung. Der Auszahlungsbetrag steht fest, sobald der Quotenhändler bestätigt hat.

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