Förderprogramm
Arithmetisch-degressive Abschreibung 75 Prozent für betriebliche E-Fahrzeuge
Das Programm läuft nach der jeweiligen Richtlinie.
Worum es geht
Teil des Investitionsboosters (Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm, BGBl. 18.07.2025). Für rein elektrische Fahrzeuge, die zwischen 01.07.2025 und 31.12.2027 angeschafft werden, können nach § 7 Abs. 2a EStG im Jahr der Anschaffung 75 Prozent abgeschrieben werden, danach 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent. Keine zeitanteilige Kürzung im Anschaffungsjahr. Gilt für E-Pkw, E-Nutzfahrzeuge, Lkw und Busse im Betriebsvermögen, laut BMF-Klarstellung 2025 auch für gebraucht gekaufte E-Fahrzeuge. Hybride sind ausgeschlossen.
Die Eckdaten
- Betrag
- 75 Prozent der Anschaffungskosten im ersten Jahr, dann 10, 5, 5, 3, 2 Prozent.
- Wer bekommt es
- Unternehmen und Selbstständige mit E-Fahrzeugen im Betriebsvermögen.
- Wie beantragen
- Wahlrecht in der Steuererklärung bzw. Bilanz, kein Antrag.
- Zeitraum
- 01.07.2025 bis 31.12.2027
- Zielgruppen
- Gewerbe
Quellen
- haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/gesetz-fuer-ein-steuerliches-inve…
- ihk.de/rhein-neckar/recht/steuerrecht/lohnsteuer/investitionsbooster-el…
- deutsche-handwerks-zeitung.de/75-prozent-turboabschreibung-e-auto-363957
- bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/…
Stand unserer Prüfung: 07.09.2026. Richtlinien und Budgets ändern sich. Vor einem Antrag bitte die Originalquelle lesen.