Förderprogramm
Dienstwagenbesteuerung 0,25 Prozent für E-Dienstwagen
Das Programm läuft nach der jeweiligen Richtlinie.
Worum es geht
Bei privater Nutzung eines reinen Elektro- oder Brennstoffzellen-Dienstwagens wird der geldwerte Vorteil nur mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat angesetzt (Fahrtenbuch: ein Viertel der Anschaffungskosten), Rechtsgrundlage § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm (verkündet im BGBl. am 18.07.2025) wurde die Preisgrenze für Anschaffungen nach dem 30.06.2025 von 70.000 auf 100.000 Euro Bruttolistenpreis angehoben. Teurere E-Fahrzeuge und Plug-in-Hybride mit Mindestreichweite oder CO2-Grenze fallen unter 0,5 Prozent. Die Regelung gilt laut ADAC und Branchenquellen für Anschaffungen bis 31.12.2030.
Die Eckdaten
- Betrag
- 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises monatlich statt 1 Prozent, bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis. Hinweis: Das Enddatum 2030 stammt aus Sekundärquellen (ADAC, Sixt, VWFS), nicht aus dem Gesetzestext selbst.
- Wer bekommt es
- Arbeitnehmer mit E-Dienstwagen zur Privatnutzung, Selbstständige mit betrieblichem E-Fahrzeug.
- Wie beantragen
- Automatisch in der Lohnabrechnung bzw. Gewinnermittlung, kein Antrag.
- Zeitraum
- 01.07.2025 bis 31.12.2030
- Zielgruppen
- Privat, Gewerbe
Quellen
- haufe.de/steuern/gesetzgebung-politik/gesetz-fuer-ein-steuerliches-inve…
- lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/dienstwagenbesteuerung-fuer-elektrof…
- adac.de/rund-ums-fahrzeug/elektromobilitaet/elektroauto/elektroauto-fir…
- sixt.de/business/firmenwagen/elektro-dienstwagen-versteuern
Stand unserer Prüfung: 07.09.2026. Richtlinien und Budgets ändern sich. Vor einem Antrag bitte die Originalquelle lesen.