Förderprogramm

Dienstwagenbesteuerung 0,25 Prozent für E-Dienstwagen

Aktiv01.07.2025 bis 31.12.2030Geprüft am 07.09.2026

Das Programm läuft nach der jeweiligen Richtlinie.

Worum es geht

Bei privater Nutzung eines reinen Elektro- oder Brennstoffzellen-Dienstwagens wird der geldwerte Vorteil nur mit 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat angesetzt (Fahrtenbuch: ein Viertel der Anschaffungskosten), Rechtsgrundlage § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm (verkündet im BGBl. am 18.07.2025) wurde die Preisgrenze für Anschaffungen nach dem 30.06.2025 von 70.000 auf 100.000 Euro Bruttolistenpreis angehoben. Teurere E-Fahrzeuge und Plug-in-Hybride mit Mindestreichweite oder CO2-Grenze fallen unter 0,5 Prozent. Die Regelung gilt laut ADAC und Branchenquellen für Anschaffungen bis 31.12.2030.

Die Eckdaten

Betrag
0,25 Prozent des Bruttolistenpreises monatlich statt 1 Prozent, bis 100.000 Euro Bruttolistenpreis. Hinweis: Das Enddatum 2030 stammt aus Sekundärquellen (ADAC, Sixt, VWFS), nicht aus dem Gesetzestext selbst.
Wer bekommt es
Arbeitnehmer mit E-Dienstwagen zur Privatnutzung, Selbstständige mit betrieblichem E-Fahrzeug.
Wie beantragen
Automatisch in der Lohnabrechnung bzw. Gewinnermittlung, kein Antrag.
Zeitraum
01.07.2025 bis 31.12.2030
Zielgruppen
Privat, Gewerbe

Quellen

Stand unserer Prüfung: 07.09.2026. Richtlinien und Budgets ändern sich. Vor einem Antrag bitte die Originalquelle lesen.

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