Förderprogramm

Steuerfreies Laden beim Arbeitgeber und Wallbox-Pauschalierung (§ 3 Nr. 46, § 40 Abs. 2 EStG)

Aktiv01.01.2017 bis 31.12.2030Geprüft am 07.09.2026

Das Programm läuft nach der jeweiligen Richtlinie.

Worum es geht

Kostenloses oder verbilligtes Laden eines privaten oder betrieblichen Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist nach § 3 Nr. 46 EStG steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn es zusätzlich zum Lohn gewährt wird. Ebenso die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Wallbox. Übereignet der Arbeitgeber eine Wallbox oder zahlt Zuschüsse dafür, kann er die Lohnsteuer pauschal mit 25 Prozent abführen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 EStG). Beide Regelungen gelten bis 31.12.2030. Das BMF-Schreiben vom 11.11.2025 hat die Abrechnung von zu Hause geladenem Dienstwagenstrom umgestellt: Die monatlichen Pauschalen (30 bzw. 70 Euro) gelten nur noch für Lohnzahlungszeiträume vor dem 01.01.2026. Ab 2026 muss die Strommenge mit einem separaten oder fahrzeuginternen Zähler nachgewiesen werden, bewertet mit dem individuellen Strompreis oder der Strompreispauschale (für 2026: 34 Cent je kWh, abgerundet aus 34,36 Cent Haushaltsdurchschnitt).

Die Eckdaten

Betrag
Ladestrom beim Arbeitgeber ohne Obergrenze steuerfrei. Wallbox-Übereignung oder Zuschuss: 25 Prozent Pauschalsteuer statt individueller Besteuerung. Heimladen des Dienstwagens 2026: Auslagenersatz nach Zähler, wahlweise 34 Cent je kWh.
Wer bekommt es
Arbeitnehmer mit E-Auto oder E-Dienstwagen, Arbeitgeber als Anbieter der Leistung.
Wie beantragen
Kein Antrag. Der Arbeitgeber gewährt die Leistung zusätzlich zum Lohn und dokumentiert sie in der Lohnabrechnung. Für Heimladestrom ab 2026 brauchst du einen Zähler.
Zeitraum
01.01.2017 bis 31.12.2030
Zielgruppen
Privat, Gewerbe, Laden

Quellen

Stand unserer Prüfung: 07.09.2026. Richtlinien und Budgets ändern sich. Vor einem Antrag bitte die Originalquelle lesen.

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